1.) Allgemeines:
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen sind.

Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge.

Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch bestellt werden.

2.) Preise:
Unsere Angebote sind freibleibend. Die vereinbarten Arbeitspreise gelten unter normalen Arbeitsbedingungen. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Unsere Preise umfassen – soweit nicht anders vereinbart – nicht die Transportkosten von Materialien und nicht die Mehrwertsteuer. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten.

Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 12 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln.
Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Bei uns nicht bekannten Arbeitserschwernissen wie zum Beispiel extremer Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen oder angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet.
Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.

Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

3.) Ausführung:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften.

Werden Arbeitskräfte oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren sachgerechten Einsatz. Die Bedienung und Einstellung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf Grenzsteine, gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse (auch Grenzsteine) kenntlich zu machen. Gehölze am Wegrand sind so zu schneiden, dass eine Durchfahrt der Maschinen ohne Berührung möglich ist. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

Der Auftraggeber ist immer verpflichtet, die erbrachte Leistung, insbesondere das Erntegut, vor der weiteren Verarbeitung auf Verunreinigungen, Fremdkörper oder Fremdstoffe zu überprüfen, damit keine Folgeschäden entstehen.

4. Pflanzenschutz:
Für Pflanzenschutzarbeiten verwenden wir nur von der BBA anerkannte Mittel und setzen sie nach Empfehlung der BBA, der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Umstände mitgeteilt werden. Sind seit der Ausführung der Pflanzenschutzmaßnahme 2 Monate verstrichen, ist eine Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzliche Wartezeit der Pflanzenschutzmittel einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist.

5.) Termine:
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen im Voraus, mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge ihrer Annahme bei uns auszuführen.

Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

6.) Verkehrssicherungspflicht:
Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).

Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

7.) Haftung:
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Dabei ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Vergütung des Auftrages beschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet.

Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren dadurch entstandenen Schaden. Unser Anspruch auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt.

Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden.

Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstigen Witterungsverhältnissen und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.

Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden.

Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden.

Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist.

Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.
Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns vermietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

8.) Eigentumsvorbehalt:
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung unserer Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

9.) Rücktrittsrecht:
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Fläche oder Kulturen ablehnen.

10.) Zahlung:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 40 % des Gesamtpreises zu verlangen.
Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen.

Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,- € erhoben.

Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.

Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, sind wir berechtigt, als pauschale Entschädigung 15 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

11.) Nebenabreden:
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

12.) Gerichtsstand / anzuwendendes Recht:
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Wolfenbüttel.

Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das Deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

13.) Ergänzende Bestimmungen:
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der M.Kroker Allround-Service für die Ausführung des Winterdienstes 

1.) Allgemeines:
Die Firma M.Kroker Allround - Service – nachfolgend Auftragnehmer genannt – übernimmt die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gemäß dem gültigen Straßenreinigungsgesetz, während des winterlichen Reinigungszeitraumes (vom 1. November eines Jahres bis 31. März des Folgejahres) die übertragenen Flächen entsprechend den im Vertrag vereinbarten Abmessungen von Schnee und Eisglätte freizuhalten und bei Winterglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen (Schneeabfuhr und Beseitigung des Streugutes ist nicht inbegriffen). Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Unterschrift beider Vertragspartner und läuft bis zum 31.03. des Folgejahres. Falls der Vertrag nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Vertragsjahr zu den Bedingungen des Vertrags. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, die Vergütung um 5 % zu erhöhen.
Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich. Außervertragliche Geldüberweisungen haben auf das Zustandekommen eines Vertrages keinen Einfluss und ersetzen einen solchen nicht.

2.) Zahlung:
Die Vergütung für die Winterdienstleistung ist nach Erhalt der Rechnung für den Auftraggeber sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sollte ein Vertrag im Laufe eines Winterdienstmonates geschlossen werden ist die Vergütung für den kompletten Monat und den Rest der Winterdienstperiode zu entrichten. Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.

3.) Ausführung:
Der Auftragnehmer erklärt, dass er auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Verordnung (z. B. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter in der Stadt Würzburg) die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Eis auf den im Vertrag festgelegten Flächen und deren Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen bei Winterglätte übernimmt.
Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der Durchgangsstraßen abhängig sind. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zeit der Arbeitsausführung besteht nicht.

Bei langanhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten und Zwischenräumungen werden unter Umständen zunächst in geringerer Breite als vertraglich vorgesehen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Zwischenräumung ist abhängig von der Wetterlage und wird aus diesem Grunde vom Auftragnehmer bestimmt. In winterlichen Extremsituationen sind die Leistungen durch den Auftragnehmer nur im Rahmen des Zumutbaren zu erbringen.

Bei Umständen, die die Durchführung der Reinigung unmöglich machen (z. B. Bebauung des Grundstücks, Straßenbauarbeiten, Rohrlegungen etc.) ist der Auftragnehmer von der Pflicht der Durchführung befreit. Die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütung bleibt hiervon unberührt.
Der Auftragnehmer braucht Ansammlungen von Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf den natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, nicht in einem besonderen Arbeitsgang entfernen. Dies gilt z. b. für Anhäufungen durch Dachlawinen, Straßenräumgeräten und Eisbildungen durch ausfließendes Wasser oder ähnliches. Mangels besonderer Vereinbarungen werden solche Gefahrenstellen nur im Rahmen der durch die allgemeine Wetterlage erforderlichen Arbeiten entfernt.

Der Abtransport von Schnee erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Auftraggeber. Auf Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeit hat der Auftraggeber keinen Einfluss. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.

4.) Pflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von dem Auftragnehmer betreuten Flächen frei von Hindernissen (Fahrzeugen, Container, etc.) sind. Sollte die Ausführung des Winterdienstes aus diesem Grund nicht möglich sein, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für die daraus resultierenden Schäden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig/unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrages anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. Sollten für die Ausführung der Leistung Schlüssel, Parkkarten oder ähnliches von Nöten sein, so sind diese dem Auftragnehmer unaufgefordert zuzustellen. Ohne Schlüsselgewalt des Auftragnehmers besteht ein Haftungsausschluss zugunsten des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Reinigung nicht zugänglicher Vertragsflächen besteht nicht. Der Auftraggeber hat bei unvorhersehbarer Eisglättebildung durch Schmelzwasser von undichten Dachrinnen, Schneeresten die von Nachbargrundstücken auf die gereinigten Flächen geweht werden etc. eine unverzügliche Meldepflicht, da der Auftragnehmer sonst die Räum- und Streupflicht nicht erfüllen kann. Die Beseitigung dieser vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gefahrenstellen kann nur nach vorherigem Anruf, bei größerem Umfang gegen Sonderberechnung, durchgeführt werden.

5.) Haftung:
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftpflicht für eventuelle Ansprüche wegen entstandener Schäden infolge mangelhafter oder unterlassener Erfüllung der Reinigungspflicht und zwar bei Personen- und Sachschäden bis 1.000.000 €.

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Anzeigen oder Regressansprüche, die nachweisbar von Flächen herführen, die dem Auftragnehmer nicht übertragen wurden. Sollten sich auf den übertragenen Flächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben nur dann durchgeführt, wenn der Auftraggeber Vorhandensein und Anzahl derselben ausdrücklich im Vertrag angegeben hat. Sollte dieses vom Auftraggeber versäumt werden, lehnt der Auftragnehmer jeden sich hieraus ergebenden Schaden, Strafanzeigen bzw. Haftbarmachung für Schadenfälle ab. Die Reinigung von Haltestellenflächen, Hauszugängen, Auffahrten, Treppen usw. unterliegt einer erhöhten Gebührenrechnung.

Schadensfälle, sofern sie dem Auftraggeber bekannt gegeben oder an ihn herangetragen werden, sind unverzüglich und schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen, damit dieser eine Prüfung vornehmen kann und den Vorgang seiner Haftpflichtversicherung zur Regulierung antragen kann.
Im Übrigen verjähren Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer binnen 12 Monaten ab Schadenereignis.

6.) Grundstücksveräußerung:
Im Falle der Grundstücksveräußerung (kein Verwaltungswechsel) hat der Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Hierüber ist dem Auftragnehmer der glaubhafte Verkaufsnachweis (Auszug aus dem Grundbuch) zu erbringen.

7.) Schlussbestimmungen:
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass dann an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst gewesen wäre.

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland haben, ist Wolfenbüttel. Es gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

Zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau

1.) Angebote im Garten und Landschaftsbau:
Die Firma M.Kroker Allround - Service hält sich an Ihr Angebot zwei Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. Angebotstexte, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma M.Kroker Allround - Service. Sie dürfen ohne deren Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

2.) Vertragsgrundlagen:
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

  • das Leistungsverzeichnis/Angebot
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau der Firma M.Kroker Allround - Service
  • der Vertrag
  • die VOB/Teil B – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“
  • die VOB/Teil C – „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung“

3.) Widerrufsrecht 
Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber uns (Firma M.Kroker Allround - Service, Hasseltrift 4, 38304 Wolfenbüttel) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

4.) Rücktritt vom Vertrag
Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt vom Lieferungsvertrag vor, wenn im Zeitraum der Lieferung Umstände bekannt werden, die die Sicherheit der Forderungen des Auftragnehmers in Frage stellen, oder Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beschaffenheit verkaufter Menge oder Preise und ähnliches nachträglich offenbar werden. Schadensersatzansprüche können aus diesem Grund nicht an den Auftragnehmer gestellt werden. Der Kaufpreis für bereits ausgeführte Lieferungen und Leistungen wird in diesem Fall sofort und ohne Abzug fällig. Bei unberechtigten Annullierungen behält sich der Auftragnehmer vor, 20 % der Verkaufssumme für Verkaufsspesen etc. in Anrechnung zu bringen. Bereits gemachte Aufwendungen für Material und Fertigung werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

5.) Ausführungsunterlagen:
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

6.) Lagerplätze und Anschlüsse:
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.

7.) Abnahme der Leistungen:
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter Weise (schriftlich, mündlich vor Ort oder ähnliches) angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt oder vereinbart gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung als abgenommen. Ebenso gilt eine Leistung oder Teilleistung als abgenommen, sobald Sie vom Auftraggeber in Benutzung genommen wird. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
Vorbehalte wegen offenkundiger Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden) anzuzeigen. Spätestens bei der Abnahme müssen diese schriftlich geltend gemacht werden.

Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8.) Gewährleistung und Fertigstellungspflege:
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag oder Auftrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für die Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf sichtbare Mängel hinzuweisen.

Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege gemäß DIN 18916 über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Dies betrifft Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (Pflanzungen, Rasenansaat, etc.). Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen solche Ereignisse zu beobachten um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Wird vom Kunden keine Fertigstellungspflege beauftragt besteht die Leistung wie nach Bauende abgenommen und die gesetzliche Gewährleistung laut BGB greift nur für Bauleistungen.

Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt M.Kroker Allround - Service keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet M.Kroker Allround - Service für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt.

Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber M.Kroker Allround - Service schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs- / Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung /Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei der Firma M.Kroker Allround - Service. Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma M.Kroker Allround - Service berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Firma M.Kroker Allround - Service aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

9.) Abrechnung 
Wo Leistungen gesondert festgestellt werden (Aufmaß, o.ä.), muss diese Leistungsfeststellung vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer gemeinsam gefertigt werden.

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag/Auftrag hinausgehende Leistungen zu Lieferungen werden zu ortsüblichen Sätzen abgerechnet, sofern keine anderen Vergütungssätze vereinbart sind.  Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzliche Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber Sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.
Bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen werden für Materiallieferungen bis zu 90 % der tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt und sind zahlbar binnen 14 Tagen- für ausgeführte Leistungen können bis zu 90 % der tatsächlich erbrachten Leistung in Rechnung gestellt werden und sind zahlbar binnen 14 Tagen. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wird.

10.) Duldung und Wegnahme:
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers Dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma M.Kroker Allround - Service und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftraggebers zu betreten.

Firma M.Kroker Allround - Service
Hasseltrift 4
38304 Wolfenbüttel
Telefon: 0176-3439-1638
info(at)mk-allroundservice.de